Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
Gemeinde Immendingen
Landkreis Tuttlingen
Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer
(Hebesatzsatzung)
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Immendingen am 25.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
1 Steuererhebung
Die Gemeinde Immendingen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Immendingen und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Immendingen.
2 Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
für die Grundsteuer
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 470 v.H.,
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 470 v.H.,
für die Gewerbesteuer auf 340 v.H.
der Steuermessbeträge.
3 Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
4 Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für
Baden-Württemberg werden fällig
am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn
dieser 30 Euro nicht übersteigt.
5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde-ordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Immendingen, den 25.11.2024
gez.
Manuel Stärk
Bürgermeister