Räum- und Streupflicht ernst nehmen

Die vergangene Woche brachte Schnee und Eisglätte auf den Straßen und Gehwegen. Dies gibt erneut Anlass auf die Räum- und Streupflicht der Bürgerinnen und Bürger bzw. der Grundstückseigentümer oder deren Mieter hinzuweisen:

1. Wer ist zum Räumen und Streuen verpflichtet?
- Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter oder Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben.
- Sind mehrere Anlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, so müssen diese durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Räum- und Streupflichten erfüllt werden.
- Es sollte rechtzeitig an Urlaubs- und Krankheitsvertretungen gedacht werden.

2. Was muss geräumt und gestreut werden?
- Gehwege sowie entsprechende Flächen am Rande einer Fahrbahn, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, in einer Breite von 1,50 m.
- Sind mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung, d. h. sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
- Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, muss derjenige Straßenanlieger räumen und streuen, vor dessen Grundstück sich der Gehweg befindet.
 
Wer nicht räumt und streut, riskiert ein Bußgeld und vor allem, dass sich andere bei einem Sturz schwer verletzen.
 
3. Wie muss geräumt und gestreut werden?
- Geräumter Schnee oder angetautes Eis sind am Rande der Fahrbahn anzuhäufen, auf keinen Fall jedoch in die bereits geräumte Straße zu schippen! Dadurch verursachen Sie, dass der Schnee wieder festgefahren wird und sich glatte Eisstellen bilden, die nicht sehr schnell auftauen.
- Die Flächen müssen durchgehend benutzbar sein.
- Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn (mindestens 1 m breit) zu räumen.
- Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden.
- Geräumter Schnee und Eis dürfen nicht auf Nachbargrundstücken abgelagert werden.
- Bei Tauwetter sind die Straßenrinnen und -einläufe freizumachen, sodass das Schmelzwasser abfließen kann.

4. Wann muss geräumt und gestreut werden?
Die Gehwege sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8:00 Uhr zu räumen und zu streuen. Der Vorgang ist bei erneutem Schneefall und erneuter Eisglätte zu wiederholen. Die Pflicht endet um 21:00 Uhr.

5. Beseitigung von Schnee- und Eisglätte!
Glatte Stellen sind rechtzeitig zu streuen. Vorwiegend ist hierzu abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden.

6. Und wenn nicht geräumt und gestreut wurde?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht seiner Verpflichtung zum Schneeräumen und Streuen der genannten Flächen und Gehwege nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
 
Tragen Sie daher dazu bei, dass Sie selbst und auch Ihre Mitbürger sicher durch den Winter gehen können. Vielen Dank.