1. Warum führt die Gemeinde eine getrennte Abwassergebühr ein?
Für die Einleitung von Abwasser in die von der Gemeinde vorgehaltene öffentliche Abwasseranlage wird derzeit eine Gebühr erhoben, die an die bezogene Trinkwassermenge gekoppelt ist. In dieser Gebühr sind sowohl die Kosten für die Sammlung, Beseitigung und Behandlung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser enthalten. Eine Abrechnung des tatsächlich eingeleiteten Niederschlagswassers in die Kanalisation erfolgt derzeit nicht separat.
Ziel der neuen Gebührenordnung ist eine verursachergerechtere Verteilung der Kosten für die Abwasserbeseitigung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme. Es wird also keine zusätzliche Gebühr erhoben, vielmehr wird die bestehende Gebühr aufgeteilt (=getrennte Abwassergebühr).
Die Gemeinde folgt damit der aktuellen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil v. 11.03.2010,2 S 2938/08), die eine Trennung der Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser von den Kommunen in Baden-Württemberg zwingend fordert.
Zu dem werden Anreize zur Flächenentsiegelung, Niederschlagswasserversickerung und -nutzung sowie zur Dachbegrünung geschaffen, die ökologisch vorteilhaft wirken sollen.
2. Wird diese Gebühr zusätzlich erhoben?
Nein, denn die Kosten für die Abwasserbeseitigung werden aufgeteilt in "Kosten Schmutzwasserbeseitigung" und "Kosten Niederschlagswasserbeseitigung". Für die Schmutzwassergebühr (die nach wie vor nach dem Frischwassermaßstab berechnet wird) werden nur noch die für die Entsorgung des Schmutzwassers anfallenden Kosten zu Grunde gelegt. Die Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers werden ausschließlich für die neu ermittelte Niederschlagswassergebühr (je nach Größe der bebauten und befestigten abflusswirksamen Fläche) als Basis genommen.
3. Was zählt zu den „öffentlichen Abwasseranlagen“?
Zu den „öffentlichen Abwasseranlagen“ zählt die gesamte Kanalisation wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage. Zudem zählen hierzu auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken etc. Auch offene und geschlossene Gräben soweit sie von der Gemeinde zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden.
4. Wie wird bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr vorgegangen?
Die Gemeinde Immendingen hat aus dem Automatisierten LiegenschaftsKataster (ALK) die Gebäudeflächen für jedes Grundstück (auch öffentliche Flächen) erfassen lassen. Diese
Flächen werden in einen grundstücksbezogenen Meldebogen übernommen, den die Eigentümer zugeschickt bekommen und überprüfen müssen. In diesem Bogen sind alle befestigten (versiegelten) Grundstücksflächen anzugeben, die tatsächlich in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen entwässern.
Wer auf seinem Grundstück nur wenige abflusswirksame Flächen hat oder mit teilversiegelten Materialien wie z.B. Rasengittersteinen- und Gründachflächen sowie Speicheranlagen dazu beiträgt, die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen nur gering zu belasten, wird mit der getrennten Abwassergebühr entsprechend begünstigt. Der Rückmeldebogen mit Datenerhebung ist nach Überprüfung bzw. evtl. Korrektur oder Ergänzung unterzeichnet wieder zurückzugeben.
5. Können falsche Angaben festgestellt werden?
Es erfolgen generell stichprobenartige Überprüfungen oder Besichtigungen vor Ort. Dies ist auch der Fall bei unschlüssigen Angaben oder großen Abweichungen einer Korrektur.
6. Was kann der Bürger tun, um Geld zu sparen?
Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) einleiten. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Grundstück auf die Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dadurch in die öffentliche Kanalisation gelangt (mittelbarer Anschluss). Sind entsprechende Untergrundverhältnisse vorhanden, um das Regenwasser auf dem Grundstück versickern zu lassen, besteht die Möglichkeit, einige Flächen dauerhaft von der öffentlichen Kanalisation abzukoppeln. Das gilt auch für Flächen, die das Niederschlagswasser in ein Gewässer in unmittelbarer Nähe einleiten können. Für diese Flächen würde dann keine Niederschlagswassergebühr mehr anfallen. Bei der Wahl der Bodenbeläge sollte man auf die Wasserdurchlässigkeit achten. Auch durch das Entsiegeln der Flächen kann die Niederschlagswassergebühr gesenkt werden.
7. Höhe der künftigen gesplitteten Abwassergebühr
Wie hoch die Gebühr pro Quadratmeter einleitender versiegelter Fläche angesetzt werden muss, kann erst nach Kenntnis der Größe der insgesamt einleitenden Flächen ermittelt werden. Diese ergibt sich erst nach Auswertung aller Berechnungsbögen. Darüber hinaus sind die Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers getrennt zu ermitteln. Auch das Ergebnis der dazu begonnenen Arbeiten ist erst noch abzuwarten.
8. Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage (z.B. Kanalisation) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?
Die Niederschlagswassergebühr muss nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwasseranlagen nicht genutzt werden. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss weiterhin nach einem neuen Kubikmeterpreis gezahlt werden.
9. Wie wird die getrennte Abwassergebühr berechnet?
Zur Ermittlung der eingeleiteten Schmutzwassermenge wird die verbrauchte Frischwassermenge (Frischwassermaßstab) als Grundlage herangezogen. Zur Ermittlung der abgeleiteten Regenwassermenge wird der Flächenmaßstab angewandt. Entscheidend ist die Größe der befestigten Flächen und Dachflächen, die in die öffentliche Abwasseranlage (z. B. Kanalisation) entwässern. Flächen, welche nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen entwässern, bleiben unberücksichtigt!
Beispiel: Eine Terrassenfläche entwässert in den Vorgarten. Diese Fläche findet dann bei der Gebührenermittlung keine Berücksichtigung.
10. Wird die Gemeinde auch für ihre Grundstücke herangezogen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird?
Ja. Die Gemeinde wird entsprechend angeschlossener Fläche und Befestigungsart mit ihren Flächen (wie ein Privatgrundstück) an den Kosten der Oberflächenwasserentsorgung beteiligt.
11. Wer bekommt den Rückmeldebogen?
Alle Eigentümer der jeweils angeschlossenen Grundstücke.
12. Was tue ich, wenn die Angaben auf dem Rückmeldebogen falsch sind?
Bitte korrigieren Sie die falschen Angaben auf dem Rückmeldebogen. Bitte auf leserliche Schrift achten, am besten Druckbuchstaben verwenden.
13. Bin ich verpflichtet, den Rückmeldebogen auszufüllen?
Gemäß Kommunalabgabengesetz und der Abgabenordnung sind die Grundstückseigentümer auskunftspflichtig. Bei Nichtabgabe werden die abflusswirksamen Flächen durch die Gemeinde geschätzt und sind in voller Höhe gebührenwirksam.
14. Woher weiß ich, wohin die Flächen auf dem Grundstück entwässern?
Es muss geprüft werden, ob Rinnen oder Einlaufschächte vorhanden sind, über die das Regenwasser zur öffentlichen Kanalisation fließt oder ob das Regenwasser von befestigten Flächen Ihres Grundstücks auf der Oberfläche zur öffentlichen Straße fließen kann. Dies können Sie am besten bei Regen beobachten. Einige Informationen können Sie auch Ihren Bauunterlagen entnehmen.
15. Ist es ein Unterschied, ob ich mittelbar oder unmittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen (z. B. Kanalisation) entwässere?
Nein. Auch ein mittelbarer Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen (z.B. Ableitung über den Hof zur Straße und in den Straßenablauf [Gully]) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss.
16. Kann ich Flächen von den öffentlichen Abwasseranlagen abkoppeln?
Grundsätzlich ja, die bauliche Maßnahme ist im Voraus bei der Gemeinde Immendingen anzuzeigen. Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Regenwasser auch
versickern kann. Die Versickerungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen und der Untergrund die belästigungsfreie Aufnahme und Ableitung des Oberflächenwassers ermöglichen.
17. Wie gehen Dachflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
Es wird zwischen Normaldächern und Gründächern unterschieden. Die berechnungsrelevante Niederschlagsfläche bei Gründächern vermindert sich entsprechend der Vorgaben im Meldebogen.
Beispiel: Carport mit Gründach. Dachfläche = 30 m². Bei der Gebührenermittlung wird die abflusswirksame Fläche mit dem im Meldebogen angegebenen Abflussfaktor berücksichtigt.
18. Wie gehen Bodenflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
Bei den Bodenflächen wird nach dem Grad der Wasserdurchlässigkeit unterschieden. Sie können dies aus dem Meldebogen entnehmen.
Beispiel: Garagenzufahrt mit Rasengittersteinen, 30 m². Bei der Gebührenermittlung wird die abflusswirksame Fläche mit dem im Meldebogen angegebenen Faktor berücksichtigt.
19. Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Gebühr ein?
20. Was ist eine Zisterne?
Eine Zisterne ist ein nicht ortsveränderlicher Wasserspeicher, der ober- oder unterirdisch gelagert werden kann.
21. Regenwasserzisterne
Flächen, die an Zisternen ohne Notüberlauf in die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, bleiben unberücksichtigt(gebührenfrei).
Flächen, die über Zisternen mit Notüberlauf und/oder über einen gedrosselten Ablauf in die öffentliche Kanalisation entwässern, werden je nach Nutzungsart, wie folgt vergünstigt:
Nutzungsart Brauchwasserentnahme: Der Faktor 0,1 wird angesetzt, wenn das Niederschlagswasser ganz oder teilweise im Haushalt oder Betrieb genutzt wird.
Nutzungsart Gartenbewässerung: Der Faktor 0,5 wird angesetzt, wenn das Niederschlagswasser ausschließlich für die Gartenbewässerung genutzt wird.
Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die angeschlossenen Zisternen ein Speichervolumen von 1 m3 je angefangene 50 m2 angeschlossene Fläche, mindestens jedoch ein Speichervolumen von 2 m³ aufweisen. Das Speichervolumen der Niederschlagswassernutzungsanlagen ist nachzuweisen.
22. Werden spätere Änderungen der erfassten Flächen berücksichtigt?
Ja - spätere Änderungen, z. B. Entsiegelungsmaßnahmen sind der Gemeinde zu melden. Die Gebühr richtet sich dann nach der neuen Bemessungsgrundlage.