Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für einen Gabelstapler beantragen
Mit Gabelstaplern muss gelegentlich öffentlicher Verkehrsgrund befahren werden - vor allem dann, wenn bei einem Gewerbebetrieb zwei verschiedene Betriebsteile durch öffentlichen Verkehrsgrund getrennt sind. Da die Gabelstapler in der Regel nicht in allen Punkten den gesetzlichen Ausrüstungsvorschriften entsprechen, sind solche Fahrten auf öffentlichem Verkehrsgrund nur mit einer Ausnahmegenehmigung der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde zulässig.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h benötigen für Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum zusätzlich eine Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO. Beträgt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 20 km/h, benötigt der Stapler bei Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum zusätzlich ein eigenes amtliches Kennzeichen.
Zusätzlich ist eine Ausnahme nach §29(3) StVO zu beantragen. Diese bezieht sich auf die Fahrtstrecke.
Verfahrensablauf
Die Beantragung der Ausnahmegenehmigung nach §70 erfolgt direkt über den/die Sachgebietsleiter/in.
Erforderliche Unterlagen
Damit eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, sind neben dem erforderlichen Antrag folgende Unterlagen erforderlich:
- Gutachten einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (TÜV) zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
- Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO
- Bestätigung des Haftpflichtversicherers des Gabelstaplers mit dem Inhalt, dass durch die Haftpflichtversicherung auch Fahrten im öffentlichen Verkehrsgrund abgedeckt sind.