Leistungen

Aufforstungsgenehmigung beantragen

Zur Aufforstung eines Flurstückes in der offenen Landschaft, ist bei der zuständigen Behörde ein Aufforstungsantrag zu stellen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Die Aufforstungen müssen forstrechtlichen Bestimmungen und Regelungen entsprechen.

Der Antragsteller muss Eigentümer der Fläche sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers nachweisen. Ausnahmen gelten bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen.

Verfahrensablauf

Einen Aufforstungsantrag können Sie beim zuständigen Landwirtschaftsamt stellen. Dieses entscheidet in Absprache mit der Forst-, Umweltbehörde und der Gemeinde, ob der Antrag zur Aufforstung genehmigt wird.

Fristen

Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung von ihr im Wesentlichen Gebrauch gemacht wird. Sie kann vor Fristablauf auf Antrag einmalig um bis zu drei Jahre schriftlich verlängert werden.

Erforderliche Unterlagen

Zur Beantragung einer Aufforstungsgenehmigung werden folgende Unterlagen benötigt.

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular.
  • Flurkartenauszüge der betreffenden Örtlichkeiten.

Kosten

Aufwandsentschädigung nach Gebührenordnung.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 3 Monate.

Hinweise

Waldausgleichsbörse.

Die Waldausgleichsbörse bringt Grundeigentümer, die aufforsten möchten, und Vor-habenträger, die eine Erstaufforstungsfläche als forstrechtlichen Ausgleich benötigen, zusammen. Sie bleiben bei der Verwertung der Aufforstung als Ausgleichsfläche Eigentümer des Grundstücks und können es ohne zusätzliche langfristige Bedingungen, Einschränkungen oder Kontrollen forstwirtschaftlich nutzen.

http://www.landwirtschaft-bw.info/pb/MLR.LEL-SG,Lfr/Startseite/Unsere+Themen/Erlaeuterungen

Vertiefende Informationen

Forstrechtlicher Ausgleich. Bei Aufforstungen auf Dauergrünland haben Landwirte Greening-Regeln zu beachten.

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie hier:

https://www.flaechenagentur-bw.de/unserethemen

Rechtsgrundlage

§ 25 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes von Baden - Württemberg (LLG)