Öffentliche Bekanntmachung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungsplänen nach §12 BauGB und örtliche Bauvorschriften Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB „Hinterwieden 11-1. Änderung“
 

InkrafttretenDer Gemeinderat der Gemeinde Immendingen hat am 22.04.2024 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungsplänen „Hinterwieden 11 - 1. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit §4 Gemeindeordnung (GemO) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in Verbindung mit § 4 GemO als Satzungen 
beschlossen. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungsplänen und die örtlichen Bauvorschriften „Hinterwieden 11 - 1. Änderung“ bestehen aus dem zeichnerischen Teil, den 13 Vorhaben- und Erschließungsplänen, dem Textteil und der Begründung jeweils vom 22.04.2024. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungsplänen und die örtlichen Bauvorschriften „Hinterwieden 11 - 1. Änderung“ wurden im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt, da die 
maßgeblichen Schwellenwerte des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB unterschritten sind. Ein Umweltbericht war gem. § 13 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Es wurde auch von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Weiterhin wird von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem nachfolgenden Abgrenzungsplan vom 22.04.2024:
 
 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungspläne und die örtlichen Bauschriften „Hinterwieden 11 - 1. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungspläne und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich der Begründung im Rathaus der Gemeinde Immendingen, Schlossplatz 2 in 78194 Immendingen, während den üblichen 
Öffnungszeiten des Rathauses einsehen. 
Der in Kraft getretene vorhabenbezogenen Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungspläne und die örtlichen Bauvorschriften jeweils mit Begründung sowie die Anlage werden nach § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend in das Internet auf der Homepage der Gemeinde Immendingen eingestellt. 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen gem. § 44 Abs. 1 BauGB zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. 
Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 des BauGB bezeichneten beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. 
Nach § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser 
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. 
Dies gilt nicht, wenn 
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind, 
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
 
Immendingen, 26.04.2024
 
Manuel Stärk
Bürgermeister
 
Bekanntmachung Satzungsbeschluss gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB
 
Ergänzungssatzung „Mauenheim, Flst.-Nr. 2494, Mauenheimer Straße“ 
1. Änderung und Erweiterung 
Satzungsbeschluss 
Der Gemeinderat der Gemeinde Immendingen hat die Ergänzungssatzung „Mauenheim, Flst.-Nr. 2494, Mauenheimer Straße“ 1. Änderung und Erweiterung mit Datum 28.03.2024 in öffentlicher Sitzung am 24.04.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. 
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. 
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgendes Grundstück: Flst.-Nr. 2494 der Gemarkung Mauenheim. Das Plangebiet ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
 
 
 
Die Ergänzungssatzung wurde gem. § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. 
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung in Kraft. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt war nicht erforderlich, da Satzungen gem. § 34 Abs. 4 BauGB kraft Bundesrecht keiner Genehmigung bedürfen. 
Die Ergänzungssatzung einschließlich ihrer Begründung kann im Rathaus, Schlossplatz 2, 78194 Immendingen während der Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann über seinen Inhalt Auskunft verlangen. 
Etwaige Verletzungen von Vorschriften beim Zustandekommen der Satzung sind nach §215 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie in den Fällen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Immendingen unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. 
Die gilt nicht, wenn: 
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 
2. der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder vor Ablauf der von einem Jahr seit der Rechtsverbindlichkeit die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb dieser Jahresfrist geltend gemacht worden ist. 
Ist eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung und das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche, die sich auf die Festsetzungen des Bebauungsplans gründen, wird hingewiesen.
 
Die Ergänzungssatzung wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
 
Immendingen, 26.04.2024
 
Manuel Stärk
Bürgermeister